Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 2023 wird verworfen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ArbGG nicht gerecht wird.
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