BVerwG - Beschluss vom 28.11.2024
5 PB 2.24
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2025, 347
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 A 2029/22

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Praktikanten als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 5 PB 2.24

DRsp Nr. 2025/1830

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Praktikanten als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 13. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.