Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 13. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
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