LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2024
2 Ta 1164/23
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 186
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 6558/18
ArbG Berlin, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 4519/22

Zurückweisung eines Antrags des Betriebsrats auf Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Ordnungsgeldantrag eingetretenen Verfolgungsverjährung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 1164/23

DRsp Nr. 2024/7225

Zurückweisung eines Antrags des Betriebsrats auf Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Ordnungsgeldantrag eingetretenen Verfolgungsverjährung

Eine in einem Titel zur Begründung von Unterlassungspflichten zugleich aufgenommene Androhung eines Ordnungsgeldes stellt keine Vollstreckungshandlung dar. Diese hat auch kein Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 705f ZPO zur Voraussetzung. Art. 9 Abs. 1 GG stellt auf die Verletzungshandlung ab, da es dem strafähnlichen Charakter entspricht, dass eine Sanktion lediglich innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist nach Zuwiderhandlung ergehen kann.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023, Aktenzeichen 29 BV 6558/18 i.V.m. 29 BV 4519/22 aufgehoben.

II. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom "07.03.2021" (07.03.2022) wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2019 (2 TaBV 908/19).