I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023, Aktenzeichen
II. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom "07.03.2021" (07.03.2022) wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2019 (
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