LAG Hamm - Urteil vom 11.04.2024
18 Sa 1100/23
Normen:
PreisklG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 413
FA 2024, 231
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 239-23

Zusage des Arbeitgebers der Erhöhung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe eines Verbraucherpreisindexes im Wege einer Gesamtzusage

LAG Hamm, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 18 Sa 1100/23

DRsp Nr. 2024/10093

Zusage des Arbeitgebers der Erhöhung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe eines Verbraucherpreisindexes im Wege einer Gesamtzusage

1. Sagt der Arbeitgeber im Wege einer Gesamtzusage unter Verstoß gegen § 1 PreisklG die Erhöhung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe eines Verbraucherpreisindexes zu, so tritt die Unwirksamkeit der Zusage nach § 8 PreisklG erst mit Rechtskraft eines Urteils ein, das die Unzulässigkeit nach § 1 Abs. 1 PreisklG feststellt. 2. Der Arbeitnehmer verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn er Ansprüche aus einer Gesamtzusage einfordert, die eine unwirksame Preisklausel zum Inhalt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.10.2023 - 3 Ca 239/23 nur hinsichtlich des Zinsanspruchs dahin abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung der ausgeurteilten Zinsen seit dem 11.08.2022, dem 13.09.2022, dem 11.10.2022, dem 11.11.2022, dem 12.12.2022, dem 11.01.2023 und dem 11.02.2023 verurteilt wird. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

PreisklG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.