LAG Köln - Urteil vom 04.09.2024
11 SLa 70/24
Normen:
BetrAVG § 4a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 732/23

Zusage einer betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 11 SLa 70/24

DRsp Nr. 2024/14252

Zusage einer betrieblichen Altersversorgung

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass abgeschlossenen "Rückdeckungsversicherungen" stets ein bereits bestehendes Leistungsversprechen zugunsten der versicherten Person zugrunde liegt. Vielmehr werden insbesondere Renten- und Kapitallebensversicherungen, welche einen beschäftigten Arbeitnehmer als versicherte Person ausweisen, auch als lukrative Anlageform genutzt oder dienen der Absicherung spezifischer Risken, wie im Falle einer Keyman-Police oder Schlüsselkraftversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2024 - 13 Ca 732/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 4a Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunft hinsichtlich einer streitigen betrieblichen Altersversorgung.