LAG Köln - Beschluss vom 04.12.2024
9 Ta 156/24
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2100/24

Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen i.R.d. ordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers

LAG Köln, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 156/24

DRsp Nr. 2024/15288

Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen i.R.d. ordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers

1. In den sogenannten Sic-non-Fällen kann der eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt. 2. Macht ein ehemaliges Organmitglied im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Fortbestand eines seiner Auffassung nach begründeten und weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend, liegt ein solcher Sic-non-Fall vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.09.2024 - 3 Ca 2100/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie über Zeugnisansprüche.

Die Beklagte produziert und vertreibt Plastikteile vornehmlich für den Hygienebereich und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

1. 2. 3. 4. 5.