LAG Köln - Beschluss vom 13.11.2024
9 Ta 145/24
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2902/24

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in einem Verfahren wegen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und einem von ihm beschäftigten Senior Partner

LAG Köln, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 145/24

DRsp Nr. 2025/120

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in einem Verfahren wegen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und einem von ihm beschäftigten Senior Partner

1. Der nachträgliche Wechsel in die Position eines Senior Partners steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. 2. Es liegt im Regelfall ein Arbeitsvertrag vor, wenn der Vertrag mehrfach die Begriffe "Arbeitsverhältnis" und "Arbeitsvertrag" enthält und eine Weisungsgebundenheit besteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2024 - 18 Ca 2902/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 611;

Gründe

I.