BVerwG - Beschluss vom 11.10.2024
5 PA 1.23
Normen:
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 3 und 12; BPersVG § 92 Abs. 1; BPersVG § 95 Abs. 1; BPersVG § 112 Abs. 8 S. 1;

Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst; Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 5 PA 1.23

DRsp Nr. 2025/3967

Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst; Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes

Für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, die in Vollzug einer organisatorischen Entscheidung über die Neuorganisation des Dienstes und die durch Änderung der Dienstpostenbündelung vorgenommene Neubewertung von Dienstposten im gesamten Geschäftsbereich erlassen werden, ist nicht der Personalrat der Zentrale, sondern der Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst zuständig.

Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 3 und 12; BPersVG § 92 Abs. 1; BPersVG § 95 Abs. 1; BPersVG § 112 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I