Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst; Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 5 PA 1.23
DRsp Nr. 2025/3967
Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst; Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
Für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf Personalverfügungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, die in Vollzug einer organisatorischen Entscheidung über die Neuorganisation des Dienstes und die durch Änderung der Dienstpostenbündelung vorgenommene Neubewertung von Dienstposten im gesamten Geschäftsbereich erlassen werden, ist nicht der Personalrat der Zentrale, sondern der Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst zuständig.