BVerwG - Beschluss vom 24.05.2024
5 BN 2.23
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2024, 940
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 735/20

Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts kraft landesgesetzlicher Regelung; Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens unter Einhaltung der sog. Gerichtsbarkeitsklausel

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 5 BN 2.23

DRsp Nr. 2024/10190

Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts kraft landesgesetzlicher Regelung; Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens unter Einhaltung der sog. Gerichtsbarkeitsklausel

Eine Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht ist, wenn die Voraussetzung der Gerichtsbarkeitsklausel des § 47 Abs. 1 VwGO nicht vorliegt, auch dann nicht zulässig, wenn das Landesrecht dem Landesverfassungsgericht keine ausschließliche Normverwerfungskompetenz hinsichtlich untergesetzlicher landesrechtlicher Normen einräumt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.