LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.07.2025
5 SLa 614/25
Normen:
BGB § 154 Abs. 2; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 18.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 SLa 614/25

Zustandekommen eine Vergleichsvertrags nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB erst mit der Protokollierung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 - Aktenzeichen 5 SLa 614/25

DRsp Nr. 2025/11627

Zustandekommen eine Vergleichsvertrags nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB erst mit der Protokollierung

Wird die Kündigungsschutzklage vor der verabredeten Feststellung eines Vergleichs durch das Arbeitsgericht zurückgenommen und unterbleibt deshalb die Vergleichsfeststellung, ist im Zweifel auch kein Vergleichsvertrag im Sinne des § 779 BGB zustande gekommen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2024 - 5 Ca 225/22 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Klageantrag zu 2. im Umfang von 489,40 Euro brutto abgewiesen worden ist.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels der Berufung zu tragen.

IV. Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2; BGB § 779;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Vergütung und eine Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2015 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden als Glas- und Gebäudereiniger beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 fristlos, hilfsweise fristgemäß.

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