I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2024 -
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels der Berufung zu tragen.
IV. Die Revision des Klägers wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Vergütung und eine Abfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2015 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden als Glas- und Gebäudereiniger beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 fristlos, hilfsweise fristgemäß.
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