LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.07.2024
26 Sa 1241/22
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1b;
Vorinstanzen:
EuGH, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen C-232/20

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Überlassung als Leiharbeiter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 26 Sa 1241/22

DRsp Nr. 2024/14310

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Überlassung als Leiharbeiter

1. Bezugspunkt der Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG ist die Dauer der Eingliederung des überlassenen Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation eines Entleihers. 2. Die Geltung eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG, durch den die nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG gesetzlich festgelegte Überlassungshöchstdauer abweichend geregelt wird, erfordert allein die Tarifgebundenheit des Entleihers. 3. Eine vereinbarte Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten ist noch als "vorübergehend" anzusehen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2019 - 8 Ca 7829/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1b;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen vor dem Hintergrund einer Überlassung des Klägers als Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

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