ArbG Iserlohn, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 751/21
LAG Hamm, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 778/23
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 AÜG; Hilfs- oder Nebenbetriebe i.R. eines Tarifvertrags für einen industriellen Wirtschaftszweig; Erbringung von Leistungen am noch unfertigen Produkt
BAG, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 270/23
DRsp Nr. 2025/2394
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10AÜG; Hilfs- oder Nebenbetriebe i.R. eines Tarifvertrags für einen industriellen Wirtschaftszweig; Erbringung von Leistungen am noch unfertigen Produkt
Orientierungssätze:1. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG ist nicht analog anwendbar auf Klagen, mit denen das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10AÜG geltend gemacht wird (Rn. 19).2. Für Hilfs- oder Nebenbetriebe ist kennzeichnend, dass sie Leistungen erbringen, die dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dienen. Geht es um einen Tarifvertrag für einen industriellen Wirtschaftszweig, werden als Hilfs- oder Nebenbetriebe solche angesehen, die den Fertigungsprozess eines Hauptbetriebs unterstützen, weil dort Tätigkeiten am Produkt eines Betriebs der genannten Wirtschaftszweige vorgenommen werden. Die Logistik nach Abschluss des Produktionsprozesses gehört nicht dazu (Rn. 29).3. Für die Einordnung als Hilfs- oder Nebenbetrieb ist nicht entscheidend, wo die Unterstützungsleistungen erbracht werden. Der Tätigkeitsort kann zwar indiziell auf eine Produktionsnähe deuten. Entscheidend ist aber, ob es um Leistungen am noch unfertigen Produkt geht oder die Fertigung bereits vollständig abgeschlossen ist. Ist Letzteres der Fall, sind die räumlichen Gegebenheiten unbedeutend (Rn. 29, 32).
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