LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2023
10 Sa 353/23
Normen:
AÜG § 9 Abs. 1 Nr. lb; AÜG § 10 Abs. 1; TzBfG § 17; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1127-22

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der zulässigen Überlassungshöchstdauer gemäß 9 Abs. 1 Nr. lb, 10 Abs. 1 AÜG; Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 353/23

DRsp Nr. 2024/11479

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der zulässigen Überlassungshöchstdauer gemäß 9 Abs. 1 Nr. lb, 10 Abs. 1 AÜG; Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

1. Wird bei einem Leiharbeitsverhältnis die Überlassungshöchstdauer überschritten, kommt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zustande. 2. § 1 Abs. 1b S. 3 und 5 AÜG verstoßen nicht gegen höheres Recht. 3. Die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers wird nicht unterbrochen, wenn ein Betriebsübergang auf Seiten des Entleihers nicht zur Zäsur hinsichtlich des Einsatzes des Leiharbeitnehmers geführt hat, sondern die bisherige Tätigkeit nahtlos fortgesetzt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.02.2023, 5 Ca 1 127/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 16.06.1021 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kommissionierer zu den Bedingungen der Tarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie NRW zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Abs. 1 Nr. lb; AÜG § 10 Abs. 1; TzBfG § ;