Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.02.2023, 5 Ca 1 127/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 16.06.1021 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kommissionierer zu den Bedingungen der Tarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie NRW zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
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