LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2025
10 SLa 28/25
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2026, 6
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 11.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 996/24

Zustehen einer Entschädigung dem Grunde nach wegen Diskriminierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025 - Aktenzeichen 10 SLa 28/25

DRsp Nr. 2025/8875

Zustehen einer Entschädigung dem Grunde nach wegen Diskriminierung

Von dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist nicht jegliche Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung "wegen" eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grundes muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Geht es um eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG, ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Der Kausalzusammenhang ist schon dann zu bejahen, wenn die Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund i.S.d. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit ausreichend ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.12.2024 - 1 Ca 996/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine Entschädigung in Höhe von € 3.750,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2024 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 75 Prozent und die Klagepartei zu 25 Prozent.