LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.09.2024
2 SLa 9/24
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1823/23

Zustimmung des Arbeitgebers zur gewünschten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinsichtlich Teilzeitbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 9/24

DRsp Nr. 2024/14547

Zustimmung des Arbeitgebers zur gewünschten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinsichtlich Teilzeitbeschäftigung

1. Eine gewünschten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG liegen insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe - hier dessen Organisationskonzept - hat. 2. Dabei gehört es zur Organisation und Gestaltung eines Betriebes, neben der Anschaffung von Arbeitsmitteln und der Gestaltung von Arbeitsabläufen die Stärke der Belegschaft festzulegen, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften sowie an Arbeitszeit und wie diese Kapazität verteilt werden soll. Der Arbeitgeber ist damit frei bei der Festlegung des Kontingents an Arbeitsstunden, die er für die Erreichung seiner unternehmerischen Ziele für erforderlich hält.