BAG - Beschluss vom 21.10.2009
4 ABR 40/08
Normen:
BetrVG § 99; ZPO § 286 Abs. 1; Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) § 3, Anlage 1 Entgeltgruppe 4, Entgeltgruppe 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42
DB 2010, 232
NZA 2010, 528
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 13/07
ArbG Köln, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (4) BV 279/03

Zustimmungsersetzung durch den Betriebsrat zur Umgruppierung; Neueinreihung eines Arbeitnehmers in eine geänderte Vergütungsordnung als Umgruppierung; Erforderlichkeit der tariflichen Bewertung der Tätigkeiten eines Arbeitnehmers; Bestehen eines von den Tarifvertragsparteien geschaffenes Entgeltgruppenverzeichnisses

BAG, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 4 ABR 40/08

DRsp Nr. 2010/7

Zustimmungsersetzung durch den Betriebsrat zur Umgruppierung; Neueinreihung eines Arbeitnehmers in eine geänderte Vergütungsordnung als Umgruppierung; Erforderlichkeit der tariflichen Bewertung der Tätigkeiten eines Arbeitnehmers; Bestehen eines von den Tarifvertragsparteien geschaffenes Entgeltgruppenverzeichnisses

Orientierungssätze: 1. Bei der Neueinreihung eines Arbeitnehmers in eine geänderte Vergütungsordnung handelt es sich auch bei gleichbleibender Tätigkeit um eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG. 2. Eine tarifliche Bewertung der Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ist dann nicht erforderlich, wenn die Tarifvertragsparteien als Urheber der maßgebenden Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Entgeltgruppenverzeichnis eingeordnet haben. 3. Allein der Umstand, dass sich ein von den Tarifvertragsparteien geschaffenes Entgeltgruppenverzeichnis auf beim Arbeitgeber bestehende Stellenbeschreibungen bezieht, hindert weder ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG noch eine tarifliche Bewertung durch die Gerichte für Arbeitssachen, wenn zwischen den Betriebsparteien umstritten ist, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers der Stellenbeschreibung entspricht.