LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2024
10 TaBV 1088/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 18/22

Antrag eines Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 10 TaBV 1088/23

DRsp Nr. 2025/4687

Antrag eines Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

Es kommt für eine Eingliederung in den Betrieb nicht darauf an, ob die Matrix-Manager dem disziplinarischem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen.

Tenor

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 22.08.2023, 2 BV 18/22, wird hinsichtlich des Antrags zu 1 abgeändert:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung von Frau Dr. A im Betrieb der Arbeitgeberin in Hennigsdorf aufzuheben, solange die Zustimmung zu ihrer Einstellung nicht vom Betriebsrat erteilt oder im Fall der Zustimmungsverweigerung arbeitsgerichtlich ersetzt wurde.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der antragsstellende Betriebsrat strebt die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme an, die seiner Ansicht nach die Einstellung einer Mitarbeiterin in den Betrieb darstellt, für den er gewählt ist. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist im Gegensatz dazu der Auffassung, dass die Mitarbeiterin ausschließlich in einem anderen Betrieb ihres Konzerns eingestellt worden sei.

1. 2. 1. 2.