I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 22.08.2023,
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung von Frau Dr. A im Betrieb der Arbeitgeberin in Hennigsdorf aufzuheben, solange die Zustimmung zu ihrer Einstellung nicht vom Betriebsrat erteilt oder im Fall der Zustimmungsverweigerung arbeitsgerichtlich ersetzt wurde.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der antragsstellende Betriebsrat strebt die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme an, die seiner Ansicht nach die Einstellung einer Mitarbeiterin in den Betrieb darstellt, für den er gewählt ist. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist im Gegensatz dazu der Auffassung, dass die Mitarbeiterin ausschließlich in einem anderen Betrieb ihres Konzerns eingestellt worden sei.
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