A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob den Gewerkschaften das Recht zusteht, in karitativen Einrichtungen der Kirchen durch Gewerkschaftsbeauftragte, die in den betreffenden Einrichtungen selbst nicht beschäftigt sind, zu informieren, zu werben und Mitglieder zu betreuen.
I.
1. Die Orthopädischen Heil-, Lehr- und Pflegeanstalten für Körperbehinderte Johanna-Helenen-Heim Volmarstein haben Rechtsfähigkeit erlangt aufgrund landesherrlicher Genehmigung vom 15. Februar 1904. Gemäß ministerieller Verfügung vom 18. März 1904 sind sie als milde Stiftung anerkannt worden. Nach ihrer Satzung - Fassung vom 16. November 1954 - verfolgen sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Wirtschaftliche Zielsetzungen scheiden aus (§ 2 Nr. 1). Die Anstalten wollen den Dienst der Nächstenliebe auf allen Gebieten der geschlossenen, halboffenen und offenen Fürsorge ausüben (§ 2 Nr. 2).
Der Zweck der Anstalten ist:
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