1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 17.01.2024 zum Aktenzeichen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Art der Tätigkeit, mit welcher der Kläger zu beschäftigen ist, sowie um Eingruppierung.
Der im September 1981 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.03.2013 als Sachbearbeiter im Polizeihauptrevier A-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig der
"Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 6, Teil I, der Entgeltordnung zum
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