LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.08.2024
2 SLa 50/24
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 261/23

Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit als Anspruch eines Arbeitnehmers (hier: Beschäftigung als Sachbearbeiter Technik und Logistik in der Polizeiinspektion)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 50/24

DRsp Nr. 2025/1224

Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit als Anspruch eines Arbeitnehmers (hier: Beschäftigung als Sachbearbeiter Technik und Logistik in der Polizeiinspektion)

1. Das Weisungsrecht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ist nur dann beschränkt,wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach im Arbeitsvertrag genau bezeichnet wird. 2. Eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit löst keine höhere Eingruppierung aus.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 17.01.2024 zum Aktenzeichen 11 Ca 261/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Art der Tätigkeit, mit welcher der Kläger zu beschäftigen ist, sowie um Eingruppierung.

Der im September 1981 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.03.2013 als Sachbearbeiter im Polizeihauptrevier A-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig der TV-L sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Nach dem mit Wirkung vom 01.10.2017 in Kraft getretenen Änderungsvertrag haben die Parteien in § 1 festgelegt:

"Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 6, Teil I, der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert."

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