LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.08.2024
2 Ta 59/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2549
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 210/24

Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Bestimmung des Werts einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 59/24

DRsp Nr. 2024/14110

Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Bestimmung des Werts einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbakeit entfaltet zwar keine Bindungswirkung, er stellt aber eine ausgewogene mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 02.07.2024, Az. 3 Ca 210/24, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO 3;

Gründe

A.

Die Parteien stritten um die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Der Kläger hat einen GdB von 40 ohne einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu sein. Das Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug 4.020,- €.

Das Verfahren endete durch Vergleich, in dem sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigten.

Mit Beschluss vom 02.07.2024 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 4.020,- € und den Vergleichswert auf 16.080,- € fest.

Hiergegen erhob der Klägervertreter Beschwerde und macht geltend, dass der Streitwert für die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes entsprechend dem GdB von 40 auf zwei Monatsgehälter festzusetzen sei. Dementsprechend seien der Wert für das Verfahren und der Vergleichswert zu erhöhen.