Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Der am .1956 geborene Kläger stand seit dem 01.04.1989 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten. Er war zuletzt als Mitarbeiter in der Zentralfunktion Technik / Einkauf beschäftigt und erzielte ein Gesamtjahreseinkommen in Höhe von ca. 88.000,00 €.
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