LAG Chemnitz - Urteil vom 01.07.2024
2 Sa 124/23
Normen:
ZPO § 767;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 328/21

Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich in einem Kündigungsrechtsstreit; Wirksamkeit einer Prozesserklärung eines Beteiligten, der nicht Partei ist

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.07.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 124/23

DRsp Nr. 2024/12008

Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich in einem Kündigungsrechtsstreit; Wirksamkeit einer Prozesserklärung eines Beteiligten, der nicht Partei ist

1. Die Erledigung eines Rechtsstreits A durch einen in einem anderen Rechtsstreit B geschlossenen gerichtlichen Vergleich erfordert, dass die Parteien des Rechtsstreits A im Rechtsstreit B entweder selbst Partei sind oder mindestens zum Zwecke des Vergleichsschlusses dem Rechtsstreit B beitreten. Ein nicht in einer dieser Formen am Rechtsstreit B Beteiligter kann dort für den Rechtsstreit A keine wirksame Prozesserklärung abgeben. 2. Die Parteien des Rechtsstreits B können ihrerseits den Rechtsstreit A ebenfalls nicht für erledigt erklären, solange sie nicht selbst Parteien dieses Rechtsstreits A sind.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19. Oktober 2022 - Az.: 4 Ca 328/21- abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich, welcher in einem beim Arbeitsgericht Zwickau geführten Kündigungsrechtsstreit umgekehrten Rubrums zum Az. 4 Ca 692/20 geschlossen wurde.

1. 2.