§ 1 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 20.12.2023

§ 1 BauGB Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) 1Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. 2Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (5)