§ 1063 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren

§ 1063 ZPO Allgemeine Vorschriften

§ 1063 Allgemeine Vorschriften

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen. (3)