§ 1085 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805
2004
Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1085 ZPO Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.