§ 124 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Sechster Teil Erschließung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 124 BauGB Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

BauGB ( Baugesetzbuch )

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.