§ 125 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
NEUNTER TITEL Bundesgerichtshof

§ 125 GVG (Berufung, Ernennung der Mitglieder)

§ 125 (Berufung, Ernennung der Mitglieder)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.