§ 1290 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1290 BGB Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.