§ 13 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand

§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.