§ 131 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 131 BauGB Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. 2Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. (2) 1Verteilungsmaßstäbe sind 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; 2. die Grundstücksflächen; 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. 2Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. (3)