§ 1361 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 1361 a BGB Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

§ 1361 a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. (3) 1Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. 2Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.