Zu §§ 137, 286 ZPO Entwertung des Urkundenbeweises durch eine Nebenabrede
KG, Beschl. v. 07.02.2017 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wann der Urkundenbeweis durch eine Nebenabrede entwertet werden kann.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind; wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung gegenstandslos waren. |
2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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