§ 145 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ZEHNTER TITEL Staatsanwaltschaft

§ 145 GVG (Befugnisse der Leiter der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwälte)

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§ 145 (Befugnisse der Leiter der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. (2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.

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