§ 15 a MaBV
Stand: 09.05.2018
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung, BGBl. I S. 550

§ 15 a MaBV Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

§ 15 a Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung, 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.