§ 151 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung

§ 151 BauGB Abgaben- und Auslagenbefreiung

§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, 2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen, 3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden. (2) 1Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften. (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind 1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen; 2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt