§ 152 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 152 BRAO Abstimmung über das Verbot

§ 152 Abstimmung über das Verbot

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.