§ 1584 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1584 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.