§ 16 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

§ 16 BauGB Beschluss über die Veränderungssperre

§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.