§ 163 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung

§ 163 BauGB Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung 1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder 2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist. 2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären. (2)