§ 167 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 167 BRAO Prüfung des Wahlausschusses

§ 167 Prüfung des Wahlausschusses

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt. (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.