§ 169 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger), 2. § 142 Absatz 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), 3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung), 4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen), 5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung), 6. § 153 Absatz 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), 7. die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Absatz 2 a (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung), 8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme), 9. die §§ 164 a und 164 b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), 10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken). (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. (3)