(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger), 2. § 142 Absatz 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), 3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung), 4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen), 5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung), 6. § 153 Absatz 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), 7. die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Absatz 2 a (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung), 8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme), 9. die §§ 164 a und 164 b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), 10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken). (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. (3)
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