§ 17 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

§ 17 BauGB Geltungsdauer der Veränderungssperre

§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. 2Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. 3Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. (3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. (6)