§ 183 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse

§ 183 BauGB Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen. (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.