Buch 4 Familienrecht Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft Titel 3 Rechtliche Betreuung Untertitel 2 Führung der Betreuung Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§ 1843 Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.