§ 2 HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 HOAI Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

(1) 1Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. 2Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3) 1Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. 2Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts. (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen. (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen. (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts. (10)