§ 2026 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2026 BGB Keine Berufung auf Ersitzung

§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.