§ 2153 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 4 Vermächtnis

§ 2153 BGB Bestimmung der Anteile

§ 2153 Bestimmung der Anteile

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2) 1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.