(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1. Landschaftspläne, 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3. Landschaftsrahmenpläne, 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5. Pflege- und Entwicklungspläne.
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