§ 22 HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 2 Landschaftsplanung

§ 22 HOAI Anwendungsbereich

§ 22 Anwendungsbereich

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1. Landschaftspläne, 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3. Landschaftsrahmenpläne, 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5. Pflege- und Entwicklungspläne.