§ 2292 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2292 BGB Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.