§ 2309 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.